Fallen z. B., wie bei dem vor dem BFH verhandelten Fall, 71.500 Euro Umbaukosten an, so war davon bisher nur der Behinderten- und Pflegepauschbetrag von 4.624 Euro absetzbar. Von den Pflegekassen kann es zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von maximal 2.557 Euro geben. Nun können alle Umbaukosten abzüglich einer geringfügigen, zumutbaren Selbstbeteiligung steuerlich abgezogen werden.
Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl. Ehepaare ohne Kinder, die mehr als 51.130 Euro pro Jahr verdienen, tragen z. B. 6 Prozent der Krankheitskosten. Der nicht abzugsfähige Selbstbehalt kann aber in Grenzen noch als Handwerkerdienstleistung abgerechnet werden, und zwar 20 Prozent, maximal 1.200 Euro. Unterstellt wird, dass bei krankheitsbedingten Umbauarbeiten ein Großteil der Kosten auf Arbeitslohn entfällt.
Bei krankheitsbedingten Umbauten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen (z. B. Rollstuhlrampe) muss die Eigentümergemeinschaft normalerweise zustimmen. Nur wenn den anderen Eigentümern keine Nachteile entstehen, ist ein Umbau auch gegen den Willen der Gemeinschaft möglich (OLG München, Az.: 32 Wx 051/05).
Mieter müssen Umbauten, die bei schwerer Krankheit oder nach einem Unfall notwendig sind, mit ihrem Vermieter abstimmen. Der darf den Umbau nur dann verweigern, wenn sein Interesse höher als das des Mieters zu bewerten ist. In der Regel wird der Vermieter zustimmen müssen. Er kann vom Vermieter aber den Rückbau verlangen, wenn der Mietvertrag ausläuft.
Steuerzahler können übrigens entscheiden, ob sie die Umbaukosten in einem Jahr komplett geltend machen oder auf mehrere Jahre verteilen.
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Pflegezeit: Seit Juli 2008 dürfen Arbeitnehmer für jeden pflegebedürftigen Angehörigen eine Pflegezeit von maximal sechs Monaten nehmen, und zwar am Stück. Eine zeitliche Aufteilung der sechs Monate ist nicht möglich. Müssen Angehörige gepflegt werden, die noch nicht in eine Pflegestufe eingruppiert wurden oder die nur z. B. wegen eines Unfalls kurzzeitig pflegebedürftig sind, können Arbeitnehmer bis zu zehn Tage eine Kurzpflegezeit in Anspruch nehmen. Besteht darüber hinaus Bedarf, ist unbezahlter Urlaub zu nehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
