Einstufungsverfahren
Die Pflegestufen regeln das, was einem Pflegebedürftigen an Pflegegeld oder Sachleistungen zusteht. Nach einem formlosen Antrag auf Einstufung muss die Pflegekasse spätestens nach fünf Wochen ihre Entscheidung mitteilen. Vor der Einstufung steht jedoch der Besuch eines Sachverständigen des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) an, der ein Gutachten erstellt.
Was Sie beim Antrag beachten sollten
Antragsberechtigt sind der Pflegebedürftige oder sein Bevollmächtigter.
- Sie können den Antrag formlos stellen, schriftlich oder mündlich. Am besten aber schriftlich, da Sie dann über einen Beweis über den Eingang verfügen; bei mündlicher Antragsstellung lassen Sie sich den Namen des Sachbearbeiters geben und notieren Datum und Uhrzeit.
- Vordrucke stellt Ihnen Ihre Pflegekasse bereit.
- Ein ärztliches Attest ist nicht nötig.
Es gibt drei mögliche Termine, zu denen die Leistung beginnen kann:
- Sind Sie bei Antragsstellung weniger als einen Monat pflegebedürftig, beginnen die Leistungen mit dem Tag der Antragsstellung.
- Sind Sie noch nicht pflegebedürftig, am Tag des Eintritts in die Pflege-bedürftigkeit.
- Sind Sie länger als einen Monat pflegebedürftig, beginnen die Leistungen mit dem ersten Tag des Monats der Antragstellung.
Der Gutachter kommt
Ein Gutachter des MDK wird Sie zuhause besuchen und versuchen festzustellen, in welchem Umfang Pflege benötigt wird. Bereiten Sie die Begutachtung gut vor, um Ihre Bedürfnisse klar zu machen.
- Es sollte jemand dabei sein, der den Pflegebedürftigen gut kennt. Manchmal spielt ein Pflegebedürftiger seinen Hilfsbedarf herunter, weil es ihm z.B. peinlich ist, nicht mehr selbst zur Toilette gehen zu können.
- Der Pflegebedarf sollte sachlich und realistisch dargestellt werden.
- Ein Pflegetagebuch hilft, den tatsächlichen Bedarf deutlich zu machen. Vorlagen gibt es kostenlos bei den Pflegekassen. Schreiben Sie die Hilfen, Dauer und Regelmäßigkeit auf.
- Halten Sie die ärztlichen Unterlagen bereit.
Der Bescheid kommt
Sind Sie mit der Einstufung nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats formlos Widerspruch einlegen. In der Regel kommt der Gutachter dann ein zweites Mal. Im Streitfall kann Sie Ihr Hausarzt oder ein Anwalt für Sozialrecht beraten. Wird Ihr Widerspruch abgewiesen, können Sie Klage beim Sozialgericht einlegen. Widerspruch und Klage sind für den Kläger kostenlos, allerdings müssen Sie die Anwaltskosten tragen.