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Vermögenseinsatz

Bei den Mitteln, die Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten, handelt es sich um eine Versicherungsleistung. Jeder Versicherte, der von der Pflegekasse in eine Pflegestufe eingruppiert wurde, kann sie unabhängig von der Höhe seines Vermögens erhalten. Anders ist es mit Sozialhilfe. Ob Sie sie erhalten, ist von der Höhe Ihres Vermögens abhängig. Als Vermögen gilt das gesamte Grund- und Barvermögen, z.B. Bargeld, Spar- und Giroguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Genossenschaftsanteile, das eigene Auto, Sachwerte wie Schmuck und Antiquitäten und Haus- und Grundbesitz.

Bestehen Ansprüche wie Wohnrechte, Nießbrauch oder Rentenzahlungen, bestehen diese auch, wenn die entsprechenden Verträge über zehn Jahre alt sind. Auch Geschenke an die Verwandten wie die Überlassung des Hauses oder Bargeld müssen beim Antrag auf Sozialhilfe angegeben werden. Das Sozialamt wird prüfen, ob diese Geschenke zurückgefordert werden müssen.

Bis zu einem Schonbetrag von 2.600 Euro für den Haushaltsvorstand und 614 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner müssen Sie Ihr Vermögen für die Pflegekosten verwenden. Außerdem werden 256 Euro für jede von Ihnen unterhaltene Person als Schonbetrag angerechnet. So hart es auch klingen mag: Ist Ihr Vermögen höher als durch diese Grenzen festgelegt, müssen Sie die notwendige Pflege zunächst selbst finanzieren, bis das Vermögen bis auf den Schonbetrag aufgebraucht ist.

Neben dem Barvermögen wird auch folgender Besitz als Schonvermögen gewertet:

 

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