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Unterhaltspflicht

Die Kosten für einen Platz in einer stationären Einrichtung betragen monatlich durchschnittlich 3.300 Euro. Das Budget der Älteren, bestehend aus Rente, den Leistungen der Pflegekasse und gegebenenfalls privater Altersvorsorge, kann diese Kosten oft nicht abdecken. Wenn das der Fall ist, muss das Sozialamt zunächst den fehlenden Beitrag bezahlen. Dann aber hält es sich meist an die Ehepartner oder die Kinder der Pflegebedürftigen und fordert – zumindest anteilig – die Auslagen zurück.

Die Verpflichtung zur Unterstützung von Angehörigen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragraf 1601 festgeschrieben: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Das bedeutet, dass nicht nur eigenen Kindern, sondern auch Eltern und Großeltern finanziell unter die Arme gegriffen werden muss. Allerdings nur dann, wenn der eigene Unterhalt nicht gefährdet ist. Die Unterhaltspflicht besteht das ganze Leben lang.

Wer kann zum Unterhalt herangezogen werden?

Gibt es mehrere unterhaltspflichtige Kinder, wendet sich das Sozialamt im Idealfall an alle Kinder. Die Vermögensverhältnisse werden geprüft und nach Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Das Sozialamt ist dazu aber nicht verpflichtet. Es kann eines der Kinder zur Zahlung auffordern, das die ungerechtfertigten Anteile anschließend von den Geschwistern zurückfordern muss. Auch Schwiegerkinder können indirekt für die Pflegekosten herangezogen werden, wenn der Ehepartner nur über ein geringes Einkommen verfügt. Nicht zahlen muss, wessen Eltern durch so genanntes „sittliches Verschulden“ bedürftig geworden sind, beispielsweise durch Alkoholsucht. Von der Unterhaltspflicht befreien lassen können sich auch Kinder, deren Eltern selbst keinen Unterhalt zahlten oder nicht für sie gesorgt haben.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Die Gerichte berechnen den zu zahlenden Unterhalt meist nach so genannten Unterhaltsleitlinien. Sie sind festgelegt in der Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird regional ergänzt von Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte.

Müssen sich Angehörige an den Pflegekosten beteiligen?

Angehörige haben grundsätzlich Anspruch auf einen Selbstbehalt vom Einkommen zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Dieser beträgt 1.250 Euro für den unterhaltspflichtigen Angehörigen selbst und 950 Euro für seinen Ehepartner. Grundsätzlich gilt: Alles Einkommen, das nicht für den Familienunterhalt verwendet wird, sondern der Vermögensbildung zufließt, kann für den Unterhalt pflegebedürftiger Verwandter berücksichtigt werden. Ausgenommen von dieser Regel ist das selbst genutzte Eigenheim, die gesparte Miete wird aber zum Einkommen hinzugerechnet. Ein gewisser Teil des Vermögens darf als Schonvermögen nicht angetastet werden.

In der Regel verlangt das Sozialamt nicht mehr als die Hälfte des verfügbaren Einkommens. Sind Sie als unterhaltspflichtiger Angehöriger mit der Berechnung nicht einverstanden, können Sie beim Sozialamt Widerspruch einlegen.

Durch die Hartz-IV-Gesetze wird von den Partnern eine stärkere Eigenbeteiligung an den Pflegekosten verlangt. Reicht die Rente für den Pflegeplatz in einer stationären Einrichtung nicht aus, kann der Selbstbehalt des nicht pflegebedürftigen Partners bis zur Sozialhilfegrenze (345 Euro) gekürzt werden. Höhere Freibeträge gelten für eine Riesterversicherung.

Steuervorteile nutzen

Nutzen Sie die Möglichkeit, Pflege- oder Unterhaltskosten als „Außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer abzusetzen. Dabei können Sie zwischen einer Pauschale in Höhe von 924 Euro jährlich oder dem Einzelnachweis wählen.

 

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