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Sozialhilfe

Wer pflegebedürftig ist und die Kosten für die Pflege nicht selbst aufbringen kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe. Im Rahmen dieser so genannten „Hilfe zur Pflege“ werden Kosten übernommen, die weder durch Einkommen und Vermögen noch durch die Pflegeversicherung gedeckt sind.

Wer kann bei Pflegebedürftigkeit Sozialhilfe beantragen?

Sozialhilfe können Sie für den Pflegebedarf erhalten, den die Pflegeversicherung nicht abdeckt. Sozialhilfe können Sie – im Gegensatz zu Leistungen der Pflegeversicherung – auch erhalten,

Erst ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt von Ihrer Notlage erfährt, haben Sie Anspruch auf Leistungen. Stellen Sie deshalb frühzeitig einen Antrag! Außerdem müssen Sie bereit sein, Ihre persönlichen Verhältnisse offen zu legen.

Welche Hilfen gewährt das Sozialamt?

Hilfen zur Pflege können Sie für häusliche Pflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege erhalten. Wie bei den Leistungen der Pflegeversicherung muss der Pflegebedürftige zuerst nach Möglichkeit ambulant versorgt werden.
Zuerst müssen Sie aber alle Möglichkeiten, sich selbst zu helfen, ausgeschöpft haben, bevor Sie Sozialhilfe beantragen können.

Außerdem müssen Sie Einkommen und Vermögen für Ihren Pflegebedarf einsetzen. Zum Einkommen zählen Einkünfte wie Renten und Pensionen, Gehalt, Wohngeld, Mieteinnahmen, Beihilfeansprüche und Zinseinkünfte. Leistungen wie das Blindengeld, Grundrente und Rente für Kindererziehung (nach dem Bundessozialhilfegesetz) zählen nicht dazu, sie sind zweckgebunden und sollen das Existenzminimum sichern. Als Vermögen gelten unter anderem Bargeld, Spar- und Giroguthaben, Bausparverträge, Genossenschaftsanteile, Pkw, Haus- und Grundbesitz. Jedoch werden nicht alle Einkünfte auf die Sozialhilfe angerechnet. Es wird ein so genanntes „bereinigtes Einkommen“ zugrunde gelegt. Von Ihrem Einkommen können Sie folgende Posten abziehen:

Übersteigt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen einen gewissen Grundbetrag, der jährlich neu festgelegt wird und zurzeit 690 Euro beträgt, verlangt das Sozialamt, dass Sie den Teil des Nettoeinkommens, der den Grundbetrag übersteigt, für Ihre Pflege einsetzen. Bei der stationären Pflege verlangt das Sozialamt in der Regel, dass Sie den kompletten Betrag für die Pflege einsetzen, sofern Sie alleinstehend sind. Andernfalls wird das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze nur zu einem Teil berechnet. Die Einkommensgrenze für die Hilfe zur Pflege berechnet sich aus

Ihr Vermögen müssen Sie bis zu einem Schonbetrag von 2.600 Euro für den Haushaltsvorstand und 614 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner für die Pflegekosten verwenden. Zum Schonvermögen zählen aber auch Hausrat, Erbstücke und ein angemessenes Hausgrundstück, sofern es von Ihnen, Ihrem Ehepartner oder minderjährigen Kindern bewohnt wird.

 

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